SuW Lufttechnik
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle auch künftig von uns abgegebenen Angebote und mit uns abgeschlossenen Verträge. Anders lautende Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn wir diese schriftlich bestätigen.

2. Vertragsschluss
2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung oder - soweit eine solche nicht ergeht - unser Angebot maßgebend.
2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingerecht ausgeführt werden.
2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
2.4 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen - wie Zeichnungen, Abbildungen sowie Gewichtsangaben und Maße etc. - sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend.
2.5. Die Produkte werden - wenn nichts anderes vereinbart ist - ausschließlich nach den vom Kunden und uns anerkannten DIN-Normen, sowie nach Werksnormen und unseren Abrechnungslisten gefertigt.

3. Preise
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro als Nettopreise zzgl. jeweils gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Lager Dornstadt und schließen die vom Kunden zu tragenden Zoll- und Grenzkosten, Versicherungskosten, Transport- und Abladekosten sowie Verpackungskosten nicht mit ein.
3.2 Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden, sind zusätzlich zu vergüten.
3.3 Werden Leistungen später als drei Monate nach Vertragsschluss erbracht, sind wir berechtigt, bei Steigerung von Material-, Energie- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern sowie Transportkosten, die vereinbarten Preise entsprechend anzuheben.

4. Lieferung und Gefahrübergang
4.1 Lieferfristen beginnen erst mit der restlosen Klärung aller Ausführungsdetails zu laufen. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Bei Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Transportstörungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten und Unterlieferanten eintreten - verlängert sich die vereinbarte Frist in angemessenem Umfang. Sowohl wir als auch der Kunde können jedoch nach Ablauf von 5 Monaten nach der ursprünglichen Lieferzeit vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche der Rechte stehen nach dem Rücktritt weder uns noch dem Kunden zu.
4.2 Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sofern wir Lieferfristen schuldhaft nicht einhalten, ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens und eines Schadens wegen Nichterfüllung gilt Ziffer 8.
4.3 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
4.4 Die Lieferung erfolgt ab Werk. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Kunden. Ist Lieferung "frei Baustelle" vereinbart, so ist das Vorhandensein einer befahrbaren Straße vorausgesetzt, wobei die Anlieferung bis zur "Bordsteinkante" erfolgt. Die erwähnte Vereinbarung umfasst keine Verpflichtung zum Abladen und keine Übernahme dieser Kosten. Wird das Abladen dennoch ausgeführt, so findet Abs. 3.2 Anwendung. Die Wahl des Verpackungsmaterials, des Transportmittels und des Transportweges bleibt uns überlassen. Wir werden aber berechtigte Interessen des Kunden wahren. Sofern es der Kunde wünscht, wird von uns eine Transportversicherung gedeckt.
4.5 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wir werden dem Kunden die Versandbereitschaft schriftlich mitteilen. Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden werden wir die Versicherung bewirken, die dieser verlangt.

5. Zahlung
5.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Kunde nicht mit der Bezahlung anderer Forderungen in Verzug befindet.
5.2 Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von drei Wochen ab Empfang der Lieferung leistet. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug.
5.3 Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs, abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
5.4 Der Kunde darf lediglich mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen streitiger oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Erfolgt die Aufrechnung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, so kann der Kunde auch aufrechnen wenn seine Forderung zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung entscheidungsreif ist.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und aller auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigen-tum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine lau-fende Rechnung oder die Saldoziehung sowie deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, sind wir nach Mahnung berechtigt, ohne vorherigen Rücktritt unserer-seits die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
6.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im or-dentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt schon alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräuße-rung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Weiterverarbeitung weiterverkauft worden ist. Nimmt der Kunde eine an uns abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kon-tokorrentforderung an uns abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten ist, den unsere ursprüngliche Forderung ausmacht. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflich-tungen uns gegenüber nachkommt, werden wir von unse-rer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen und diesem die Abtretung anzuzeigen, unbeschadet unseres Rechts, die Abtretung gegenüber dem Schuldner selbst anzuzeigen.
6.3 Die Verarbeitung und Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt für uns. Wir gelten insoweit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Bei Verarbeitung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbe-haltsware zu dem Wert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.
6.4 Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der Ware, die durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstanden ist.
6.5 Der Kunde hat in allen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nach-folgenden Bestim-mungen gelten, unentgeltlich für uns zu verwahren.
6.6 Bei dem Scheck-Wechselverfahren geht unser Eigen-tumsvorbehalt in allen Stufen erst dann unter, wenn der Kunde seinen gesamten Verpflichtungen uns gegenüber nachgekommen ist. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
6.7 Bei Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
6.8 Der Kunde ist verpflichtet, bis zum Erwerb des vorbe-haltslosen Eigentums am Liefergegenstand diesen auf seine Kosten gegen alle Risiken zu versichern und dies uns auf Verlangen nachzuweisen. Die Ansprüche des Kunden gegen seine Versicherung gelten für den Scha-densfall an uns in Höhe seiner gegen den Kunden beste-henden Forderung als abgetreten.
6.9 Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherhei-ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizuge-benden Sicherheiten obliegt uns. Der Wert der Sicherhei-ten bemisst sich beim einfachen Eigentumsvorbe-halt gem. Ziff. 1 nach unseren jeweiligen Rechnungsbe-trägen, bei Forderungsabtretungen nach den Rech-nungsbeträgen des Kunden aus der Weiterveräußerung. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Kunden, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem der Anteilswert des Kunden an dem Miteigentum entspricht.

7. Mängelrüge, Haftung bei Mängeln
7.1 Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn erkennbare Beanstandungen nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich nach Wareneingang bzw. wenn sich eine Be-anstandung später zeigt, nach deren Entdeckung, uns gegenüber gerügt werden. Erkennbare Transportschäden müssen unverzüglich gerügt und auf der Empfangsquit-tung vermerkt werden.
7.2 Stellt der Kunde einen Mangel fest, darf er über die Ware nicht verfügen, das heißt, sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden.
7.3 Bei Mängeln oder Fehlen einer vereinbarten Beschaf-fenheit der gelieferten Ware können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern.
7.4 Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie unmöglich, für den Kunden unzumutbar, wird sie von uns verweigert oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus und zwar aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises oder Ersatz seiner Aufwen-dungen zu verlangen. Für Schäden, die dem Kunden entstanden sind, haften wir im Rahmen der allgemeinen Haftungsregelung von Ziff. 8.
7.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Hinsichtlich der Verjährung von Rückgriffsansprüchen gem. § 478 BGB verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

8. Haftung
8.1 Schadensersatzansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - bestehen nur, a) wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdeten Weise verursacht worden ist oder b) wenn wir hinsichtlich der gelieferten Ware eine Eigenschaft zugesichert oder eine Beschaffenheit garantiert haben oder c) ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder d) soweit es sich um versicherbare Schäden handelt und uns der Abschluss einer Versicherung möglich und zumutbar gewesen ist oder e) ein Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder f) soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
8.2 Haften wir gem. Ziff. 8.1a) für die Verletzung einer ver-tragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Höhe der Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsabschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten.
8.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für Handlungen, wie auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Beauftragter.
 
9. Schlussbestimmungen
9.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
9.2 Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung ist Ulm.
9.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen und öffentlich-rechtliche Sondervermögen für etwaige Wechsel- oder Scheckklagen sowie für alle sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Ulm. Wir sind jedoch berechtigt, auch Klage am Sitz des Kunden oder vor anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichten zu erheben.
9.4 Auf die Rechtsbeziehung zum Kunden findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
9.5 Sollte eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Klauseln ein wirksamer angemessener Teil enthalten ist, so bleibt dieser aufrecht erhalten. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, für eine unwirksame Bedingung eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

01.01.2009 S & W Lufttechnik GmbH

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen als PDF-Datei zum Download.


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